§ 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein "Dorfinteressengemeinschaft Wanlo" e.V. mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
|
§ 2 |
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Heimatpflege für das Dorf Mönchengladbach Wanlo.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Brauchtumsund
Denkmalpflege für das Dorf Wanlo und durch die Unterstützung der übrigen Ortsvereine
in ihren Aktivitäten. Der Verein soll durch seine Arbeit dazu beitragen, die aus der Sicht der
Bevölkerung des Dorfes Wanlo auftretenden negativen Auswirkungen auf Umwelt,
Landschaft, Denkmalschutz und die gewachsene Gemeinschaft im Dorf Wanlo abzuwenden
oder möglichst gering zu halten. Der Satzungszweck wird außerdem verwirklicht durch
Einschaltung in Planungen, die mit dem Vereinszweck nicht vereinbar
sind, durch Eingaben, Zeitungsartikel, Informationsveranstaltungen, die Verteilung
von Informationsmaterial, Gespräche mit Beteiligten und das Ergreifen von rechtlichen
Schritten durch den Verein selbst oder durch die Unterstützung Betroffener. Jegliche
Betätigung hat dabei unter Ausschöpfung der vorhandenen legalen Mittel auf der Grundlage
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der durch es garantierten
freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erfolgen. Der Verein ist frei von parteilischen,
religiösen und rassischen Bestrebungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig.
|
§ 3 |
Erwerb der Mitgliedschaft
- Jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des
Vereins werden. Der schriftlich an den Verein zu richtende Antrag soll mit Namen und
Anschrift der aufzunehmenden Person erfolgen.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen
zu Ehrenmitgliedern auf Zeit oder Lebenszeit ernennen.
- Die Mitglieder verpflichten sich bei der Aufnahme, die Ziele und Zwecke des Vereins
gemeinsam mit diesem und entsprechend der Satzung des Vereins zu verfolgen.
|
§ 4 |
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluß aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes des Vereins.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. In diesem
Mahnschreiben ist das Mitglied auf die Befugnis des Vorstandes zur Streichung der
Mitgliedschaft hinzuweisen.
Die Streichung ist dem Mitglied alsdann mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb
von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung
einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht
erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss
keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
- Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein werden zu viel gezahlte Beiträge nicht
zurückgezahlt.
|
§ 5 |
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
|
§ 6 |
Vorstand
- Der Verein hat einen Vorstand. Er besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem
Kassierer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei dieser
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Darüber hinaus gehören dem Vorstand bis zu
zehn Beisitzer an.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Erstellung der Buch-führung
und die Abfassung des Jahresberichtes,
e) Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
h) Erledigung der einfachen laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen.
|
§ 7 |
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der gesamte Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes rechnet vom
Tage der Wahl an, jedoch bleibt jedes Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl im Amt.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur natürliche,
volljährige Personen, die Mitglied des Vereins sind.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so beruft der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
- Die Wiederwahl bisheriger Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen
werden. Die Einberufung ist mit einer Frist von 14 Tagen vorzunehmen. Verzichten alle
Vorstandsmitglieder auf die Einhaltung der Einberufungsfrist, bedarf es deren Einhaltung
nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder
anwesend sind.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn 3/4 der
Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom
Sitzungsleiter und dem Protokollführer, der in der Sitzung bestimmt wird, zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
|
§ 8 |
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Angelegenheiten des
Vereins zuständig:
a) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
b) Wahl der Vorstandsmitglieder,
c) Beschlussfassung über änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen. Von der Mitgliederversammlung abgegebene
Empfehlungen sind, sofern diese mindestens mit einfacher Mehrheit zustande kommen,
bindend, soweit sie die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins gemäß
§ 6 Abs. 2 Buchst. e) dieser Satzung betreffen.
- Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie ist
außerdem einzuberufen, wenn 20 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann auch bei Bedarf und ohne Bindung an
o.a. Frist weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
- Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll
Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen
enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut
festzuhalten.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
- Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
|
§ 9 |
Beitrag
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Verein finanziert außerdem die Durchführung seiner Arbeit zu satzungsgemäßen
Zwecken durch Entgegennahme von Spenden.
|
§ 10 |
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 8 Abs. 10 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung dabei nichts anderes beschließt, ist der Vorstand
vertretungsberechtigter Liquidator.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu geleichen teilen an die in der Kinder- und
Jugendarbeit tätigen gemeinnützigen Wanloer Vereine:
Förderverein zur Brauchtumspflege Wanlo e.V.
Dorf Campus Wanlo e.V.
Verein für Luftfahrt Mönchengladbach, Rheydt und Umgebung e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
- Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderem Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
|
|
|