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S A T Z U N G der DORFINTERESSENGEMEINSCHAFT WANLO e.V.

nach Beschluss auf der Mitgliederversammlung vom 30.11.2020


§ 1
    Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein "Dorfinteressengemeinschaft Wanlo" e.V. mit Sitz in Mönchengladbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
    Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege für das Dorf Mönchengladbach Wanlo. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Brauchtumsund Denkmalpflege für das Dorf Wanlo und durch die Unterstützung der übrigen Ortsvereine in ihren Aktivitäten. Der Verein soll durch seine Arbeit dazu beitragen, die aus der Sicht der Bevölkerung des Dorfes Wanlo auftretenden negativen Auswirkungen auf Umwelt, Landschaft, Denkmalschutz und die gewachsene Gemeinschaft im Dorf Wanlo abzuwenden oder möglichst gering zu halten. Der Satzungszweck wird außerdem verwirklicht durch Einschaltung in Planungen, die mit dem Vereinszweck nicht vereinbar sind, durch Eingaben, Zeitungsartikel, Informationsveranstaltungen, die Verteilung von Informationsmaterial, Gespräche mit Beteiligten und das Ergreifen von rechtlichen Schritten durch den Verein selbst oder durch die Unterstützung Betroffener. Jegliche Betätigung hat dabei unter Ausschöpfung der vorhandenen legalen Mittel auf der Grundlage des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der durch es garantierten freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erfolgen. Der Verein ist frei von parteilischen, religiösen und rassischen Bestrebungen.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3
    Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins werden. Der schriftlich an den Verein zu richtende Antrag soll mit Namen und Anschrift der aufzunehmenden Person erfolgen.

  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern auf Zeit oder Lebenszeit ernennen.

  3. Die Mitglieder verpflichten sich bei der Aufnahme, die Ziele und Zwecke des Vereins gemeinsam mit diesem und entsprechend der Satzung des Vereins zu verfolgen.

§ 4
    Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod des Mitgliedes,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
    d) durch Ausschluß aus dem Verein.

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes des Vereins.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. In diesem Mahnschreiben ist das Mitglied auf die Befugnis des Vorstandes zur Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen.
    Die Streichung ist dem Mitglied alsdann mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
    Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

  5. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein werden zu viel gezahlte Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 5
    Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung.

§ 6
    Vorstand
  1. Der Verein hat einen Vorstand. Er besteht im Sinne des § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Darüber hinaus gehören dem Vorstand bis zu zehn Beisitzer an.

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
    d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Erstellung der Buch-führung und die Abfassung des Jahresberichtes,
    e) Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
    f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
    g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
    h) Erledigung der einfachen laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen.

§ 7
    Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  1. Der gesamte Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes rechnet vom Tage der Wahl an, jedoch bleibt jedes Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl im Amt.

  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur natürliche, volljährige Personen, die Mitglied des Vereins sind.

  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

  4. Die Wiederwahl bisheriger Vorstandsmitglieder ist zulässig.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung ist mit einer Frist von 14 Tagen vorzunehmen. Verzichten alle Vorstandsmitglieder auf die Einhaltung der Einberufungsfrist, bedarf es deren Einhaltung nicht.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.

  7. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn 3/4 der Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  8. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

  9. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer, der in der Sitzung bestimmt wird, zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

  10. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8
    Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Angelegenheiten des Vereins zuständig: a) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
    b) Wahl der Vorstandsmitglieder,
    c) Beschlussfassung über änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    d) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. Von der Mitgliederversammlung abgegebene Empfehlungen sind, sofern diese mindestens mit einfacher Mehrheit zustande kommen, bindend, soweit sie die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins gemäß § 6 Abs. 2 Buchst. e) dieser Satzung betreffen.

  4. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 20 Prozent der Mitglieder dies verlangen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann auch bei Bedarf und ohne Bindung an o.a. Frist weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

  6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

  7. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

  8. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut festzuhalten.

  12. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

  13. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9
    Beitrag
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  4. Der Verein finanziert außerdem die Durchführung seiner Arbeit zu satzungsgemäßen Zwecken durch Entgegennahme von Spenden.

§ 10
    Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 10 dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

  2. Sofern die Mitgliederversammlung dabei nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu geleichen teilen an die in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen gemeinnützigen Wanloer Vereine:
    Förderverein zur Brauchtumspflege Wanlo e.V.
    Dorf Campus Wanlo e.V.
    Verein für Luftfahrt Mönchengladbach, Rheydt und Umgebung e.V.
    die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

  4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderem Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 
    Stand November 2020
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